Alle Beiträge von Helmut Tomasek

PC Kurs für SeniorInnen gut gestartet!

Guter Besuch bei unserem ersten „Schnuppertag“ für den PC-Kurs für SeniorInnen. 25 Kolleginnen und Kollegen sind gekommen und einige sind noch für die folgenden Veranstaltungen angemeldet.

Schnuppertag

„Die Reaktion auf unser neues Angebot für Computereinsteiger hat alle Erwartungen übertroffen. Und so können wir nicht nur unseren erhofften einen Kurs durchführen, sondern wir machen 3 Kurse parallel!“ konnte unser Vorsitzender Franz Burghart bei der Eröffnung feststellen.

Der Trainer Helmut Tomasek präsentierte dann einen Überblick über die Themen der kommenden Schulungstage. Dabei gibt es die ja schon angekündigte breite Palette von der Bedienung des PC’s über Internet, Mail bis zur Grafik und Musik.
Bei unserer ersten Zusammenkunft haben wir die Aufteilung der Teilnehmer in KollegInnen die noch nie mit dem Computer gearbeitet haben und in Fortgeschrittene vornehmen können. Und so geht es nächste Woche voll los!

Es zeichnet sich klar ab, dass wir dieses Angebot nach der ersten Serie nicht beenden werden.

Also, wer sich noch nicht zur Teilnahme entschließen konnte, hat sicher im Herbst wieder die Chance an einer Anfängerschulung teilzunehmen.

PC-Kurs für SeniorInnen

Arbeit1‚Das tu ich mir nicht mehr an!‘ ­‚Wozu kann ich das brauchen?‘ ‚Ich habe keine Ahnung wie ich das machen soll!‘

So und so ähnlich ist es zu hören wenn man über Computer spricht. Sicher, es ist nicht ganz leicht in eine neue Materie einzusteigen. Aber hilft es? Überall werden wir mit Automaten, Mail, Internet und was es sonst noch gibt konfrontiert. Also Mut gefasst und mit Hilfe rein ins Vergnügen.
Schnupperkurs ‚PC für SeniorInnen‘

Wir bieten ab 2013 eine Serie von Schul- und Übungsstunden für den Einstieg in die Computerwelt an. Unser Treffpunkt ist immer das OG-Lokal und wir arbeiten jeweils zu zweit an einem Computer. Maximal sind 8 Personen in der Gruppe. Wir haben Zeit und arbeiten uns langsam an die Materie heran. Vorkenntnisse sind keine notwendig. Und auch ein eigener PC ist (noch) nicht notwendig.

Höhe der Witwenpension/Witwerpension

Maßgebend für die Höhe der Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner ist die Relation der Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen und der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners grundsätzlich in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes der Versicherten/des Versicherten. War jedoch das Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen in den letzten zwei Jahren durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit vermindert, werden die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes herangezogen.

Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das relevante Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen und der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen festzustellen, wobei folgende Formel gilt:FormelDie Höhe der Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension des Verstorbenen/der Verstorbenen.

Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Einkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag) der Ehepartnerin/des Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners ab:

40-prozentige Pension
Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen
60-prozentige Pension
Wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners lediglich 1/3 der Berechnungsgrundlage der Verstorbenen/des Verstorbenen beträgt
Die Pension beträgt null
Wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners um mehr als 2 1/3-mal höher als die der Verstorbenen/des Verstorbenen ist
Erhöhung der Pension auf 60 Prozent
Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 Prozent das Gesamteinkommen der Überlebenden/des Überlebenden niedriger als 1.887,39 Euro, wird sie auf 60 Prozent erhöht, höchstens aber so weit, bis das Gesamteinkommen 1.887,39 Euro erreicht (60 Prozent dürfen aber dabei keinesfalls überschritten werden)
Keine Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner
Erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen das Doppelte der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage überschreitet (derzeit monatlich 8.460 Euro)

Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensions­sonder­zahlung) angewiesen. Bei ÖBB PensionistInnen gilt die bekannte Sonderregelung von jeweils der Hälfte der Pensionsleistung im März, Juni, September und Dezember.

Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen Eheleuten in der Regel nicht höher als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung sein.

Allgemeines zu der Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner

Die Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau/dem hinterbliebenen Ehemann bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner eine soziale Absicherung garantieren soll. Das bedeutet, dass zum Ableben der Ehepartnerin/des Ehepartners eine aufrechte Ehe bestanden haben muss. Bei Erfüllung ganz bestimmter Voraussetzungen ist allerdings eventuell auch die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte anspruchsberechtigt.
Anspruchsvoraussetzungen:
Eine Pension gebührt der Witwe/dem Witwer bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner bei Tod einer Pensionsversicherten/eines Pensionsversicherten bzw. einer Pensionsbezieherin/eines Pensionsbeziehers
Es muss eine Mindestversicherungszeit der Verstorbenen/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen
Die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für eine Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Verstorbene/der Verstorbene bereits Anspruch auf eine Pension hatte. Die Voraussetzung für eine Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner ist gegeben, wenn unabhängig vom Lebensalter der Verstorbenen/des Verstorbenen am Pensionsstichtag
mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung (ohne bestimmte zeitliche Lagerung) oder
mindestens 300 Versicherungsmonate (mit Ausnahme von Ersatzmonaten vor dem 1.1.1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung vorliegen.
Liegt der Stichtag vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten (Rahmenzeit) vorliegen. Bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr ist zusätzlich zu den zitierten 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erforderlich. Die Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zu 360 Kalendermonaten.

ACHTUNG

Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem Verstorbenen/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt der Witwe/dem Witwer bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner eine Abfindung als einmalige Leistung.

ACHTUNG

Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner zu einer neuerlichen Eheschließung bzw. eingetragenen Partnerschaft, wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung bzw. Eintragung einfach wegfällt.