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Höhe der Witwenpension/Witwerpension

Maßgebend für die Höhe der Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner ist die Relation der Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen und der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners grundsätzlich in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes der Versicherten/des Versicherten. War jedoch das Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen in den letzten zwei Jahren durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit vermindert, werden die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes herangezogen.

Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das relevante Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen und der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen festzustellen, wobei folgende Formel gilt:FormelDie Höhe der Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension des Verstorbenen/der Verstorbenen.

Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Einkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag) der Ehepartnerin/des Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners ab:

40-prozentige Pension
Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen
60-prozentige Pension
Wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners lediglich 1/3 der Berechnungsgrundlage der Verstorbenen/des Verstorbenen beträgt
Die Pension beträgt null
Wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners um mehr als 2 1/3-mal höher als die der Verstorbenen/des Verstorbenen ist
Erhöhung der Pension auf 60 Prozent
Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 Prozent das Gesamteinkommen der Überlebenden/des Überlebenden niedriger als 1.887,39 Euro, wird sie auf 60 Prozent erhöht, höchstens aber so weit, bis das Gesamteinkommen 1.887,39 Euro erreicht (60 Prozent dürfen aber dabei keinesfalls überschritten werden)
Keine Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner
Erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen das Doppelte der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage überschreitet (derzeit monatlich 8.460 Euro)

Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensions­sonder­zahlung) angewiesen. Bei ÖBB PensionistInnen gilt die bekannte Sonderregelung von jeweils der Hälfte der Pensionsleistung im März, Juni, September und Dezember.

Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen Eheleuten in der Regel nicht höher als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung sein.

Allgemeines zu der Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner

Die Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau/dem hinterbliebenen Ehemann bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner eine soziale Absicherung garantieren soll. Das bedeutet, dass zum Ableben der Ehepartnerin/des Ehepartners eine aufrechte Ehe bestanden haben muss. Bei Erfüllung ganz bestimmter Voraussetzungen ist allerdings eventuell auch die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte anspruchsberechtigt.
Anspruchsvoraussetzungen:
Eine Pension gebührt der Witwe/dem Witwer bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner bei Tod einer Pensionsversicherten/eines Pensionsversicherten bzw. einer Pensionsbezieherin/eines Pensionsbeziehers
Es muss eine Mindestversicherungszeit der Verstorbenen/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen
Die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für eine Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Verstorbene/der Verstorbene bereits Anspruch auf eine Pension hatte. Die Voraussetzung für eine Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner ist gegeben, wenn unabhängig vom Lebensalter der Verstorbenen/des Verstorbenen am Pensionsstichtag
mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung (ohne bestimmte zeitliche Lagerung) oder
mindestens 300 Versicherungsmonate (mit Ausnahme von Ersatzmonaten vor dem 1.1.1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung vorliegen.
Liegt der Stichtag vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten (Rahmenzeit) vorliegen. Bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr ist zusätzlich zu den zitierten 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erforderlich. Die Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zu 360 Kalendermonaten.

ACHTUNG

Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem Verstorbenen/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt der Witwe/dem Witwer bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner eine Abfindung als einmalige Leistung.

ACHTUNG

Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner zu einer neuerlichen Eheschließung bzw. eingetragenen Partnerschaft, wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung bzw. Eintragung einfach wegfällt.