Maßgebend für die Höhe der Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner ist die Relation der Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen und der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners grundsätzlich in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes der Versicherten/des Versicherten. War jedoch das Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen in den letzten zwei Jahren durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit vermindert, werden die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes herangezogen.
Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das relevante Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen und der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen festzustellen, wobei folgende Formel gilt:Die Höhe der Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension des Verstorbenen/der Verstorbenen.
Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Einkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag) der Ehepartnerin/des Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners ab:
40-prozentige Pension
Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen
60-prozentige Pension
Wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners lediglich 1/3 der Berechnungsgrundlage der Verstorbenen/des Verstorbenen beträgt
Die Pension beträgt null
Wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners um mehr als 2 1/3-mal höher als die der Verstorbenen/des Verstorbenen ist
Erhöhung der Pension auf 60 Prozent
Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 Prozent das Gesamteinkommen der Überlebenden/des Überlebenden niedriger als 1.887,39 Euro, wird sie auf 60 Prozent erhöht, höchstens aber so weit, bis das Gesamteinkommen 1.887,39 Euro erreicht (60 Prozent dürfen aber dabei keinesfalls überschritten werden)
Keine Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner
Erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen das Doppelte der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage überschreitet (derzeit monatlich 8.460 Euro)
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen. Bei ÖBB PensionistInnen gilt die bekannte Sonderregelung von jeweils der Hälfte der Pensionsleistung im März, Juni, September und Dezember.
Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen Eheleuten in der Regel nicht höher als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung sein.