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Nichthome (45)

Anspruch mit Einschränkungen

Sollten Schulen, Kindergärten und Co. coronavirusbedingt teilweise oder vollständig schließen, so dürfen Erziehungsberechtigte Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen – nun sogar mit Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen, rückwirkend mit 1. November. Das gilt auch für systemrelevante Arbeitskräfte, jedoch hat „ein Arbeitnehmer alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt“, hieß es am Freitag aus dem Arbeitsministerium, das auf Abänderungsanträge verwies.